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Gemeinschaft zum Betrieb einer Taxifunkanlage als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2003/130 Heft 8 v. 28.5.2003

(§ 825 ABGB, §§ 1175 ff ABGB) Im vorliegenden Fall einer Gemeinschaft zum Betrieb einer Taxifunkanlage hatten die mündlichen Absprachen über den Erwerb und die Nutzung der Funkfrequenz eine Organisation für das gemeinsame Wirtschaften zur Erzielung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolgs zum Gegenstand. Die Mitglieder der Gemeinschaft regelten nicht nur die Verwaltung der Funkbewilligung, sie normierten vielmehr Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinschaft (die Übertragung der Mitgliedschaft und der Nutzungsrechte war nahen Angehörigen der Gründer vorbehalten worden; ein Mitglied hatte die Vertretung gegenüber der Postbehörde; er führte die Verrechnung durch und war den anderen Mitgliedern gegenüber auskunfts- und verrechnungspflichtig). In einem solchen Fall liegt keine bloße Miteigentumsgemeinschaft vor, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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