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Aufhebung des § 81 Abs 2 Z 7 GewO als verfassungswidrig

GEWERBERECHTWRInfo 2003/129 Heft 8 v. 28.5.2003

(§ 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994, § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994) Da § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 in Zusammenhalt mit der durch das Bundesgesetz BGBl I 1997/63 abgeänderten Fassung des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 für die Änderung vereinfacht genehmigter Betriebsanlagen kein Verfahren zum Schutz der Rechtsgüter des § 74 Abs 2 sowie § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 zulässt, differenziert der Gesetzgeber dadurch in unsachlicher Weise im Vergleich zum üblichen, von ihm geschaffenen Standard bei (auch vereinfachten) Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Aus diesem Grund hat der VfGH § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 als verfassungswidrig aufgehoben.

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