(§ 378 EO, § 390 EO, § 1 UWG) Der Einsatz eines „Headhunters“ beim Abwerben eines Dienstnehmers stellt keine Verwendung eines verwerflichen Mittels dar.
(§ 378 EO, § 390 EO, § 1 UWG) Der Einsatz eines „Headhunters“ beim Abwerben eines Dienstnehmers stellt keine Verwendung eines verwerflichen Mittels dar.
