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Berater in Versicherungsangelegenheiten, der frühere Versicherungsverträge prüft und Schadenersatzansprüche gegen den früheren Versicherungsmakler geltend macht

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/125 Heft 8 v. 28.5.2003

(§ 30 GewO, § 138 Abs 4 GewO, § 1 UWG, § 25 UWG) Da das Gewerbe des Versicherungsmaklers mit dem des Beraters in Versicherungsangelegenheiten verbunden ist, kommen dem Versicherungsmakler jedenfalls auch die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist jedoch verboten.

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