(§ 30 GewO, § 138 Abs 4 GewO, § 1 UWG, § 25 UWG) Da das Gewerbe des Versicherungsmaklers mit dem des Beraters in Versicherungsangelegenheiten verbunden ist, kommen dem Versicherungsmakler jedenfalls auch die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist jedoch verboten.

