(§ 25d Abs 2 KDV 1967, § 49 Abs 7 KFG 1967, § 1 UWG) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmer mit dem Feilhalten und In-Verkehr-Bringen von Kennzeichenhaltern sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, ist maßgebend, ob die Auffassung des Unternehmers, seine Kennzeichenhalter entsprächen den gesetzlichen Vorgaben, mit gutem Grund vertreten werden kann.

