(§ 1 UWG) Die Behauptungen über ein Produkt eines Mitbewerbers: „Diese Technologie findet man heutzutage nur mehr in Ländern der Dritten Welt“, „Derartige Wellplatten sind für Anwendungen in Österreich nicht geeignet“, „Diese Platten zeichnen sich ... durch mangelnde Frostbeständigkeit und angezweifelte Rissbeständigkeit aus“, können auf ihre Richtigkeit überprüft werden und sind im Fall ihrer Richtigkeit weder unsachlich noch eine pauschale Abwertung. In einem solchen Fall liegt kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

