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Beweislast bei Anfechtung von Rechtshandlungen, die das Vermögen des Gemeinschuldners iSd § 27 KO betreffen

INSOLVENZRECHTWRInfo 2003/112 Heft 7 v. 8.5.2003

(§ 27 KO) Gemäß § 27 KO sind Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung gesetzt wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, anfechtbar.

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