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Konkurs einer Bank und Vorschusszinsen bei vorzeitiger Auszahlung eines auf bestimmte Laufzeit gebundenen Sparguthabens

BANKENRECHTWRInfo 2003/113 Heft 7 v. 8.5.2003

(§ 32 Abs 8 BWG, § 93 BWG) Gemäß § 32 Abs 8 BWG können Spareinlagen auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind diesfalls als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen, wobei 1 vT pro vollen Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen sind. Diese Vorschusszinsen mindern sohin den Auszahlungsbetrag an den Einleger.

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