(§ 32 Abs 8 BWG, § 93 BWG) Gemäß § 32 Abs 8 BWG können Spareinlagen auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind diesfalls als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen, wobei 1 vT pro vollen Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen sind. Diese Vorschusszinsen mindern sohin den Auszahlungsbetrag an den Einleger.

