(Punkt 7.3.5.1 Ö-Norm A 2050) Punkt 7.3.5.1 Ö-Norm A 2050 sieht die Verbesserungsmöglichkeit von mangelhaften Bieterangeboten vor. Ist das Bieterangebot nicht nur auf der ersten Seite - die als Beilage ua die Allgemeinen Bedingungen der ausschreibenden Stelle auflistet -, sondern sind auch diese Allgemeinen Bedingungen zu unterfertigen, liegt ein mangelhaftes Angebot vor, wenn nur die erste Seite unterfertigt ist. Dieser Mangel kann jedoch innerhalb einer angemessenen Frist verbessert werden.

