vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbesserungsmöglichkeit bei einem mangelhaften Angebot

VERGABERECHTWRInfo 2003/114 Heft 7 v. 8.5.2003

(Punkt 7.3.5.1 Ö-Norm A 2050) Punkt 7.3.5.1 Ö-Norm A 2050 sieht die Verbesserungsmöglichkeit von mangelhaften Bieterangeboten vor. Ist das Bieterangebot nicht nur auf der ersten Seite - die als Beilage ua die Allgemeinen Bedingungen der ausschreibenden Stelle auflistet -, sondern sind auch diese Allgemeinen Bedingungen zu unterfertigen, liegt ein mangelhaftes Angebot vor, wenn nur die erste Seite unterfertigt ist. Dieser Mangel kann jedoch innerhalb einer angemessenen Frist verbessert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!