(§ 113 Abs 3 BVergG 1997, Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ) Nach Ansicht des EuGH verlangt Art 1 Abs 1 der Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG (RM-RL), dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden können muss. Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung des § 113 Abs 3 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt daher zur Nichtigerklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zuständig.

