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Bundesvergabeamt ist zur Nichtigerklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zuständig

VERGABERECHTWRInfo 2003/115 Heft 7 v. 8.5.2003

(§ 113 Abs 3 BVergG 1997, Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ) Nach Ansicht des EuGH verlangt Art 1 Abs 1 der Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG (RM-RL), dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden können muss. Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung des § 113 Abs 3 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt daher zur Nichtigerklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zuständig.

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