(§ 1330 Abs 2 ABGB, § 381 Z 2 EO) Die Behauptung, ein Unternehmen (hier: Werbeagentur) habe einen Hauptkunden (hier: eine politische Partei) und damit einen ganz wesentlichen Umsatzträger verloren, ist unabhängig von der Ursache hiefür geeignet, das Vertrauen von bestehenden und potenziellen Geschäftspartnern in die finanzielle Ausstattung und überhaupt die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens tief greifend zu erschüttern. Dazu kommt im vorliegenden Fall die im Artikel eigens betonte langjährige enge Verbundenheit des Alleingesellschafters und Mitgeschäftsführers des Unternehmens mit dem Spitzenrepräsentanten der Partei, die dem Unternehmen nach der (unwahren) Behauptung als Hauptkundin abhanden gekommen sein soll. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB vor.

