(§ 1330 ABGB, § 6 Abs 2 Z 4 MedG) Die Weiterverbreitung ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen Dritter kann nach der so genannten „Zitatenjudikatur“ wegen des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
(§ 1330 ABGB, § 6 Abs 2 Z 4 MedG) Die Weiterverbreitung ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen Dritter kann nach der so genannten „Zitatenjudikatur“ wegen des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
