(§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 28 Abs 1 KSchG, § 25 Abs 5 UWG) Die folgende bei Kreditverträgen mit Konsumenten verwendete Klausel einer Bank ist gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam: „Das Kreditinstitut wird den Zinssatz nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss wie folgt senken oder erhöhen: Grundlage hiefür ist die Veränderung des 3 Monats- EURIBOR und der SMR. Aus diesen beiden Werten wird ein Mischzinssatz im Verhältnis 50:50 errechnet. Als Basis der Berechnung wird der Mischzinssatz herangezogen, der sich für den der Kreditauszahlung vorangehenden Monat ergibt. Sodann wird jeweils im Dreimonatsrhythmus der neue Mischzinssatz festgestellt. Sollte sich der Mischzinssatz im Vergleich zum Basis-Mischzinssatz um mindestens +/- 0,125 Prozentpunkte verändert haben, wird der Kreditzinssatz im Ausmaß dieser Veränderung angepasst und auf den nächsten 0,125 Prozentpunkt aufgerundet. Jener Mischzinssatz, der zu einer Veränderung des Kreditzinssatzes geführt hat, bildet jeweils die neue Berechnungsbasis. Wirksam wird eine Zinssatzänderung zu Beginn des zweiten Kalendermonats, der auf die Feststellung einer relevanten Mischzinssatzveränderung folgt.“.

