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Vollbeendigung einer Gesellschaft - Mietrecht als nicht verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2003/109 Heft 7 v. 8.5.2003

(§ 40 FBG, § 93 GmbHG, § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG) Eine Gesellschaft ist vollbeendet, hat also ihre Rechtspersönlichkeit verloren, wenn sie bereits im Firmenbuch gelöscht ist und kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorliegt.

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