(§ 40 FBG, § 93 GmbHG, § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG) Eine Gesellschaft ist vollbeendet, hat also ihre Rechtspersönlichkeit verloren, wenn sie bereits im Firmenbuch gelöscht ist und kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorliegt.
(§ 40 FBG, § 93 GmbHG, § 30 Abs 2 Z 4 1. Fall MRG) Eine Gesellschaft ist vollbeendet, hat also ihre Rechtspersönlichkeit verloren, wenn sie bereits im Firmenbuch gelöscht ist und kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen vorliegt.
