(§ 24 HVertrG 1993, § 27 Abs 1 HVertrG 1993, § 28 Abs 1 HVertrG 1993) § 28 Abs 1 HVertrG 1993 bestimmt ua, dass die Bestimmungen des HVertrG 1993 keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften finden. Solange die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungsverträgen nicht sondergesetzlich geregelt sind, hindert § 28 Abs 1 HVertrG 1993 aber nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes auf das Verhältnis Versicherer - selbständiger Versicherungsvertreter.

