(Art 118 Abs 4 B-VG, Art 118 Abs 5 B-VG, § 12 Abs 1 Z 1 Wr LVergG) Der VfGH hegt das Bedenken, dass die im Wr LVergG vorgesehene Kontrollzuständigkeit des Vergabekontrollsenates über Vergabeentscheidungen, die von den Gemeindeorganen, darunter auch dem Gemeinderat, im eigenen Wirkungsbereich getroffen werden, weder mit der verfassungsrechtlichen Position des Gemeinderates als oberstes Organ der Vollziehung der Gemeinde gemäß Art 118 Abs 5 B-VG noch mit dem Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde gemäß Art 118 Abs 4 B-VG vereinbar ist.

