(Art 28 EG, Art 30 EG, Art 5 RL 89/104/EWG , Art 7 RL 89/104/EWG ) Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, weil diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art 5 und Art 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. 5. 1992 geänderten Fassung], vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in Art 28 EG und Art 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten.

