(Art 3 Abs 1 RL 89/104/EWG , Art 3 Abs 3 RL 89/104/EWG ) Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art 3 Abs 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] ist bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen.

