(§ 23 Abs 1 MarkSchG) Wird ein Kennzeichen von einer ausländischen Großmuttergesellschaft in Österreich 1990 als Marke (hier: INVESCO) eingetragen und nimmt die Enkelgesellschaft, die mit der Marke gekennzeichnete Produkte vertreibt, 1998 als Repräsentantin der Großmuttergesellschaft auf deren Verlangen und mit deren Zustimmung das Kennzeichen in ihren Firmennamen auf, so bilden die markenmäßige Kennzeichennutzung ab 1990 und die firmenmäßige Nutzung ab 1998 für die Frage der Priorität eine Einheit.

