(§ 6 B Z 2 SVS) Die Bedingungen des Speditionsversicherungsscheines SVS idF ab 1. 4. 1990 sehen grundsätzlich die Versicherung eines Betrages bis zu S 20.000,- vor. Eine Höherversicherung setzt die schriftliche Angabe einer höheren Versicherungssumme durch den versicherten Auftraggeber (§ 6 B Z 2 lit a SVS) oder - falls dies nicht erfolgt - eine „Schätzung nach einwandfreien Unterlagen“ durch den Spediteur (§ 6 B Z 2 lit b SVS) voraus. Der Spediteur ist zur Schätzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, sodass ihm eine unterlassene Schätzung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

