(Art 5 Abs 5 RL „Arzt und Öffentlichkeit“, § 1 UWG) Art 5 Abs 5 RL „Arzt und Öffentlichkeit“ idF vom 28. 6. 2000 bestimmt, dass eine Anzeige in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf.
(Art 5 Abs 5 RL „Arzt und Öffentlichkeit“, § 1 UWG) Art 5 Abs 5 RL „Arzt und Öffentlichkeit“ idF vom 28. 6. 2000 bestimmt, dass eine Anzeige in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf.
