(§ 28a UWG) Trägt die erste Seite eines Werbeschreibens die Überschrift „FIREG - Firmenregister Firmendateneintragung“ und wird rechts unterhalb - allerdings in etwas kleinerem Druck - offen gelegt, dass es sich um ein „Eintragungsoffert zur Registrierung Ihrer Firmenbuchdaten“ handelt, muss selbst dem, der dies überlesen und - trotz der Überschrift - annehmen sollte, dass es sich um eine Vorschreibung des Firmenbuchgerichts handle, jedenfalls durch die in der Fußzeile angegebene Postanschrift „Firmenregister F. S....“ und die auf dem Zahlschein oberhalb der Rubrik für die Unterschrift abgedruckte Bezeichnung des Empfängers („Firmenregister F. S. ...“) bewusst werden, dass er keine amtliche Vorschreibung, sondern eine private Werbung vor sich hat. Im vorliegenden Fall wurde auch kein Begriff verwendet, der - wie Korrekturabzug - darauf schließen ließe, dass es nur um die Ausführung eines bereits gegebenen Auftrags oder einer ohnehin bestehenden Verpflichtung gehe.

