(§ 1 UWG, § 9 Abs 1 UWG) Ist unter der Domain „amtskalender.at“ keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu keiner unrichtigen Vorstellung über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Domainnutzer und dem Unternehmen, das den Österreichischen Amtskalender herausgibt, kommen. Es kann auch sonst zu keiner Zuordnungsverwirrung kommen. Der Domainnutzer kann zwar von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle nic.at als berechtigter Nutzer der strittigen Domain abgefragt werden, doch wird dadurch allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ausgelöst. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG nicht verwirklicht.

