(§ 35 KartG 1988, § 34 Abs 1a KartG 1988) Die Zielrichtung, einen Auftraggeber bei gleicher Behandlung aller Bieter daran zu hindern, günstige Bedingungen zu erreichen, kann dem Vergaberecht unter dem Aspekt der kartellrechtlichen „Marktbeherrschung“ schon insoferne nicht entnommen werden, als diese von der Vergabebehörde ja gar nicht zu prüfen ist. Die Anrufung des Kartellgerichts ist allgemein auch dann zulässig, wenn es sich um konkrete kartellrechtliche Fragestellungen aus dem Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Auftraggebers im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsverfahren handelt.

