(§ 879 Abs 1 ABGB, § 35 Abs 1 Z 1 KartG 1988) Ein vom Marktbeherrscher gegenüber seinen Vertragspartnern erzwungenes vertragliches Aufrechnungsverbot ist jedenfalls insoweit missbräuchlich im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 KartG und daher nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB), als damit Gegenforderungen ausgeschlossen werden, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Marktbeherrschers stehen. Missbräuchlich ist es unter solchen Marktverhältnissen dann aber auch, wenn der Gebietshändler nicht mit eigenen Schadenersatzforderungen infolge einer Vertragsverletzung des Generalimporteurs gegen dessen Lieferforderungen aus dem verletzten Vertrag aufrechnen könnte.

