(Art 3a Abs 1 Buchstabe g RL 84/450/EWG idF RL 97/55/EG , § 2 UWG) Die Standesauffassung im Bereich des Arzneimittelhandels, wonach es pharmazeutischen Unternehmen nicht erlaubt ist, ohne entsprechende Bewilligung in ihren Schriften oder ihrem Werbematerial auf Marken von Konkurrenzunternehmen Bezug zu nehmen, ist iSd RL 84/450/EWG idF RL 97/55/EG dahin auszulegen, dass sie nur eine Bezugnahme ausschließt, die den Ruf der Marke des Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnützt.

