(§ 14 Abs 7 Nö LichtschauspielG, § 1 UWG) § 14 Abs 7 Nö LichtschauspielG verpflichtet den Veranstalter öffentlicher Lichtschauspiele, bei der Vorführung vor Jugendlichen und Kindern für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen Sorge zu tragen. Dieses gesetzliche Gebot verlangt Vorkehrungen, durch die der Zutritt von Jugendlichen und Kindern zu Filmen mit Altersbeschränkung verhindert wird.

