(§ 381 Z 2 EO, § 117 HGB, § 164 HGB, § 170 HGB, § 411 ZPO) Im Sicherungsverfahren ist nicht die „betriebswirtschaftliche Bedenklichkeit“ eines Geschäftsführungswechsels zu untersuchen, sondern zu prüfen, ob die Wahrnehmung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Komplementär den übrigen Gesellschaftern noch zumutbar ist.

