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Minderheitenrecht bei Aufsichtsratswahl

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2003/080 Heft 5 v. 3.4.2003

(§ 87 Abs 1 AktG) § 87 Abs 1 zweiter bis vierter Satz AktG sieht für den Fall, dass von derselben Hauptversammlung mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, ein Minderheitenrecht vor. In einem solchen Fall kann von einem Drittel des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals verlangt werden, dass die Wahl für jedes zu bestellende Mitglied abgesondert erfolgt. Ergibt sich vor der Wahl des letzten zu bestellenden Mitglieds, dass bei allen vorangegangenen Wahlen mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen ohne Erfolg zu Gunsten ein und derselben Person abgegeben worden ist, so muss diese Person ohne weitere Abstimmung als für diesen letzten noch zu vergebenden Sitz gewählt erklärt werden, dh diese Person gilt dann als gewählt.

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