(Art 43 EG, Art 48 EG) Das „Überseering“-Urteil des EuGH vom 5. 11. 2002 (= WRInfo 2002/302 ) ist nicht als endgültige Absage an die bisher in Deutschland vorrangig vertretene Sitztheorie zu sehen, da zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit auf nationaler Ebene zulassen können.

