(§ 5 Abs 2 UrhG, § 14 Abs 2 UrhG, § 20 Abs 1 UrhG, § 21 Abs 1 UrhG, § 81 Abs 1 UrhG, § 82 Abs 1 UrhG, § 87a Abs 1 UrhG) Stellt jemand ein in der Natur vorgefundenes Felsritzbild mittels schwarzer Linien auf weißem Hintergrund zweidimensional zeichnerisch dar, wobei in diese Zeichnung die vorgefundenen Felsritzungen nicht vollständig und unkritisch aufgenommen werden, sondern solche Linien weggelassen werden, die nach Ansicht des Zeichners erst nachträglich nach der Entstehungszeit der Felsritzungen hinzugefügt worden sind und passieren dem Zeichner auch unabsichtliche Weglassungen, handelt es sich bei der Zeichnung um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

