(§ 1 Z 7 TabG, § 11 Abs 2 TabG) Gemäß § 11 Abs 2 TabG ist Werbung für Tabakerzeugnisse in der Form von Plakat- und Kinowerbung sowie in Druckschriften mit einem Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu versehen. Auch eine beleuchtete Reklame (eine im Hintergrund beleuchtete Werbeleuchttafel aus Glas oder Kunststoff) fällt unter den Begriff der Werbung iSd § 1 Z 7 TabG und ist vom Begriff der „Plakatwerbung“ des § 11 Abs 2 TabG erfasst und daher mit einem Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu versehen.

