(§ 1 Teilschuldverschreibungskuratorengesetz, § 6 Teilschuldverschreibungs-kuratorengesetz) Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Teilschuldverschreibungen (Partialobligationen, Prioritätsobligationen, Lose u dgl) ausgegeben, kann dann, wenn die Rechte der Inhaber von Teilschuldverschreibungen mangels gemeinsamer Vertretung gefährdet erscheinen oder die Rechte eines anderen gehemmt werden, für diese Inhaber ein gemeinsamer Kurator bestellt werden. Insbesondere ist auch im Falle eines über das Vermögen des aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten ausgebrochenen Konkurses zur Vertretung der Rechte der Besitzer dieser Teilschuldverschreibungen ein Kurator zu bestellen (§ 1 Teilschuldverschreibungskuratorengesetz).

