(§ 1330 ABGB, § 36 EO, § 355 EO, § 15 UWG) Bei einer auf § 1330 A B G B gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte wenngleich weit formulierte Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken.

