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Verstoß einer Bank gegen das KSchG durch Zinsanpassungsklausel

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2003/067 Heft 4 v. 20.3.2003

(§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 28 Abs 1 KSchG) Die folgende bei Kreditverträgen mit Konsumenten verwendete Klausel einer Bank ist gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam: Der Kreditgeber ist berechtigt, die Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Bei Verbrauchern wird jeweils zum Ersten eines jeden Quartals der Zinssatz um jene Prozentpunkte angepasst, um die sich die Refinanzierungskosten des Kreditgebers ändern. Das Ergebnis der Anpassung ist auf volle Achtel-Prozentpunkte aufzurunden; Änderungen unter 0,25 Prozentpunkten werden nicht durchgeführt. Als Index für die Refinanzierungskosten des Kreditgebers wird das ungewichtete Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt (Tabelle 5.4. des Statistischen Monatshefts der OeNB) und des VIBOR für 3-Monats-Gelder (Tabelle 5.2. des Statistischen Monatsheftes der OeNB) festgelegt, wobei als Basis die jeweiligen Durchschnittswerte des mittleren Monats des vorletzten Quartals dienen.

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