(§ 1 Abs 1 Z 2 Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, § 1 Abs 2 Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, § 22 GewO 1994, § 202 Abs 1 Z 3 GewO 1994, § 375 Abs 1 Z 74 GewO 1994, Art 6 S t G G, Art 18 StGG) § 1 Abs 1 Z 2 Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung fordert für den Nachweis der Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung . Als derartige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung versteht § 1 Abs 2 Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung lediglich die im Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gem § 202 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit als Bauleiter oder Polier . Damit hat der Verordnungsgesetzgeber ausgeschlossen, dass eine die gleiche fachliche Befähigung vermittelnde zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung als Bauleiter oder Polier, die nicht bei einem gewerblichen Bauunternehmen absolviert wird, sondern im Rahmen der eigenen baulichen Tätigkeit gewerblicher Unternehmungen oder öffentlicher Verwaltungen geleistet wird, für den Nachweis der Befähigung herangezogen werden kann. Dies verstößt gegen die in Übereinstimmung mit Art 6 StGG (Freiheit der Erwerbsbetätigung) und Art 18 StGG (Berufswahl- und -ausbildungsfreiheit) ausgelegten Vorschriften des § 22 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994, wonach die für die Befähigung für das Baumeistergewerbe erforderliche fachliche Tätigkeit nicht nur in dem betreffenden Gewerbe , sondern auch in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erworben werden kann, sowie des § 22 Abs 2 GewO 1994 und § 22 Abs 3 GewO 1994 und ist sohin gesetzwidrig. Da die in § 1 Abs 2 Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung geprüfte Wortfolge gem § 202 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aufgrund des § 375 Abs 1 Z 74 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 nicht mehr als Verordnung in Geltung steht, hat der VfGH ausgesprochen, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war.

