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Gegen Auftragsvergabe erhobener Rechtsbehelf - Nichtanwendung von Präklusionsvorschriften

VERGABERECHTWRInfo 2003/065 Heft 4 v. 20.3.2003

(Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ) Steht fest, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger eingeräumten Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat, und ist diesem durch eine Entscheidung dieses öffentlichen Auftraggebers ein Schaden entstanden, verpflichtet die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge] die zuständigen nationalen Gerichte, die auf der Unvereinbarkeit der Ausschreibung mit dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rügen zuzulassen, die zur Stützung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden, indem die Gerichte gegebenenfalls von der nach nationalem Recht vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die nationalen Präklusionsvorschriften außer Anwendung zu lassen, nach denen eine solche Unvereinbarkeit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen eine Ausschreibung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

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