(§ 115 BVergG 1997, Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG ) Art 1 Abs 3 R L 89/665/EWG ist in der Weise auszulegen, dass die Legitimation zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens jedem zusteht, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte, sofern ihm durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht.

