(§ 879 Abs 1 ABGB) Der EuGH überlässt es dem nationalen Recht, die Organisation von Ausbildungen für die Tätigkeit als Heilpraktiker in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen zu verbieten sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann.

