(§ 12a Abs 1 KO, § 71 KO, § 183 KO) Erst in zwei Jahren allenfalls heranzuziehende Einkünfte des Schuldners, nämlich vertraglich verpfändete Pensionseinkünfte, wobei das Pfandrecht gemäß § 12a Abs 1 KO zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Konkurs eröffnet wurde, erlischt, können nicht als für die Konkurseröffnung notwendiges kostendeckendes Vermögen iSd § 71 KO qualifiziert werden, wohl aber besteht die Möglichkeit einer Antragstellung iSd § 183 Abs 1 KO idF BGBl I 2002/75.

