(§ 119 Abs 5 KO) Werden Vermögensgegenstände gemäß § 119 Abs 5 KO mangels Verwertbarkeit aus der Konkursmasse ausgeschieden, ist dieser Ausscheidungsbeschluss für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar. Dies hat aber nicht nur für die Frage der Ausscheidung zu gelten, sondern auch bei der Frage, inwieweit solche ausgeschiedenen Vermögensgegenstände wieder einzubeziehen wären. Dem einzelnen Gläubiger kommt bei diesen Fragen kein Individualmitwirkungsrecht zu, sondern nur den Organen des Konkursverfahrens.

