(§ 104 Abs 6 KO, § 105 KO, § 107 KO, § 108 Abs 2 KO, §§ 207 ff ZPO, § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO) Trägt der Masseverwalter irrtümlich bei der Vorbereitung des Anmeldungsverzeichnisses in dieses den Betrag der Masseforderungsanmeldung anstatt des Betrages der Konkursforderungsanmeldung ein, kann ein solcher Fehler von Amts wegen, aber auch auf Antrag des Masseverwalters, der seinen Fehler im Nachhinein bemerkt, korrigiert werden.

