(§ 10 Au StrG, § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG, § 89 Abs 2 GmbHG, § 91 Abs 1 GmbHG, § 125 GmbHG, §§ 222 ff HGB, §§ 277 ff HGB, § 283 HGB, § 157 KO) Endet der Konkurs einer GmbH durch Aufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleichs, wird kein Fortsetzungsbeschluss gefasst, sodass es bei der Liquidation bleibt, und tritt mangels Bestellung von Liquidatoren der Geschäftsführer als Liquidator ein, so hat der Geschäftsführer die Jahresabschlüsse, die vor der durch den Konkurs bewirkten Auflösung liegen, aufzustellen, wenn sie noch nicht aufgestellt sind. Diese Jahresabschlüsse sind vom Geschäftsführer offen zu legen. Zur Befolgung dieser Offenlegungspflicht ist der Geschäftsführer mit Zwangsstrafen anzuhalten.

