(§ 1008 ABGB, § 1201 ABGB, § 14 ZPO, § 577 Abs 3 ZPO) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht allein schon auf Grund der ihm vertraglich eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht für die Gesellschaft und sämtliche ihrer Gesellschafter Schiedsgerichtsvereinbarungen wirksam schließen. Der schriftliche Abschluss einer Schiedsklausel durch einen solchen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter ist für die anderen Gesellschafter nur wirksam, wenn er hiezu wirksam (mit schriftlicher Spezialvollmacht) bevollmächtigt wurde.

