(§ 879 Abs 1 ABGB, § 82 Abs 1 GmbHG) Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG), ist dieser Verstoß wegen absoluter Nichtigkeit der Vereinbarung von Amts wegen aufzugreifen.
(§ 879 Abs 1 ABGB, § 82 Abs 1 GmbHG) Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG), ist dieser Verstoß wegen absoluter Nichtigkeit der Vereinbarung von Amts wegen aufzugreifen.
