(§ 117 Abs 6 GewO, § 1 UWG) Gem § 117 Abs 6 GewO ist die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
(§ 117 Abs 6 GewO, § 1 UWG) Gem § 117 Abs 6 GewO ist die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
