(Art 10 EG, Art 81 EG) Schreibt das nationale Recht gegen Art 10 und 81 EG verstoßende Verhaltensweisen vor, so darf eine nationale Wettbewerbsbehörde diese nationalen Rechtsvorschriften nicht unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht unangewendet lassen, soweit eine solche Nichtanwendung zur Verhängung von Strafen gegen Unternehmen für vergangenes Verhalten oder zu einem Verbot für die Zukunft führt, das mit der Möglichkeit der Verhängung von Strafen sanktioniert ist. Dieses Ergebnis verbietet es jedoch einer nationalen Wettbewerbsbehörde nicht, festzustellen, dass die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

