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Wettbewerbswidrig Handelndem dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2003/042 Heft 3 v. 27.2.2003

(§ 1 UWG) Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zu Stande gekommen sind, handelt sittenwidrig.

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