(§ 101 TKG, § 104 Abs 3 Z 24 TKG) Sowohl das in § 101 TKG idF BGBl I1999/188 vorgesehene Verbot von Werbung per Telefon, Fernkopierer oder elektronische Post bzw das Verbot der Zusendung von elektronischer Post als Massensendung ohne vorherige Einwilligung des (Anschluss-) Teilnehmers, als auch die korrespondierende Strafbestimmung des § 104 Abs 3 Z 24 TKG idF BGBl I 2000/26 sind weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig.

