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Lieferung eines gefälschten Gemäldes - Rechtzeitigkeit der Mängelrüge

HANDELSRECHTWRInfo 2003/023 Heft 2 v. 6.2.2003

(§ 871 ABGB, § 377 HGB) Die Lieferung eines gefälschten Gemäldes an Stelle des Originals im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes ist als Schlechtlieferung aufzufassen und untersteht § 377 HGB. Gibt der Verkäufer keine (echte) Garantiezusage über die Echtheit des Gemäldes ab, muss der Käufer seiner Rügeobliegenheit nachkommen, um seine Rechte zu wahren. Wird der Vorwurf der Fälschung dem Käufer gegenüber völlig unsubstanziiert unter Hinweis auf eine dem Käufer nicht vorgelegte Expertise erhoben und ist der Mangel der Echtheit des Gemäldes so schwierig festzustellen, dass dies ausschließlich durch die Expertise eines besonders geeigneten Sachverständigen geschehen kann, ist der Käufer erst dann zur Rüge verpflichtet, wenn er die schriftliche Expertise in Händen hält und damit erst substanziiert einen Verdacht vom Mangel haben kann. In einem derart schwierig zu beurteilenden Fall braucht sich der Käufer nicht auf mündliche Erklärungen zu verlassen, sodass es dem Käufer nicht schadet, dass er nicht unverzüglich nach mündlicher Mitteilung der Expertise den Mangel rügt.

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